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Willkommen bei der FRAUEN-HELPLINE Österreich

Was ist im Falle von (akuter) Gewalt zu tun?

Nummer Polizei: 133 oder 112
SMS Polizei: 0800 | 133 133
(auch Notruf für Gehörlose)
Frauenhelpline: 0800 | 222 555
Frauenhäuser: zu den Frauenhäusern

Wenn Sie Opfer von Gewalt sind, rufen Sie um Hilfe!

Folgende Hilfseinrichtungen helfen Ihnen oder Ihren Angehörigen persönlich weiter:

Frauenhelpline. Hier erfahren Sie mehr...

Die Beratungs- und Hilfsangebote der Frauenhelpline sind kostenlos und wir sind rund um die Uhr erreichbar. Die Beraterinnen sind zur absoluten Vertraulichkeit verpflichtet. Auf Wunsch können Sie auch anonym bleiben.
Wenn Sie gerade akut von Gewalt betroffen sind, rufen Sie die Polizei!

Frauenhäuser. Hier erfahren Sie mehr...

Wenn Sie zu Hause nicht mehr sicher sind, haben Sie auch die Möglichkeit vorrübergehend in einem Frauenhaus Schutz zu suchen: Frauenhäuser

Beratungsstellen bei sexueller Gewalt. Hier erfahren Sie mehr...

Der österreichweite Bundesverband koordiniert die gemeinsamen Anliegen und Ziele der Frauenberatungsstellen bei sexueller Gewalt. Neun BAFÖ Frauenberatungsstellen unterstützen bei sexueller Gewalt in Österreicht, die hier aufgelistet sind: https://www.sexuellegewalt.at/hilfe-bekommen/bafoe-frauenberatungsstellen/ https://www.sexuellegewalt.at/hilfe-bekommen/bafoe-frauenberatungsstellen/

Opferschutzgruppen (OSG) in den Krankenhäusern. Hier erfahren Sie mehr...

Seit 2011 gibt es die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung von „Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt“ in Akutkrankenanstalten. …

 

Klinische Opferschutzgruppen leisten einen wichtigen Beitrag zur frühzeitigen Identifizierung und Weitervermittlung von Betroffenen an spezialisierte Gewaltschutzeinrichtungen.
In der Praxis müssen die Mitglieder von Opferschutzgruppen die hohe Anforderung bewältigen, die Vielfalt und Widersprüchlichkeit der Verletzungen, individuellen Problemlagen, Lebensperspektiven und Wünsche der Betroffenen aufeinander abzustimmen und dabei handlungsfähig zu bleiben. Um den Aufbau von Opferschutzgruppen, aber auch die Arbeit bestehender Opferschutzgruppen durch standardisierte Informationen und Materialien zu erleichtern, wurde die Toolbox für Opferschutzgruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesundheit Österreich GmbH in enger Zusammenarbeit mit dem Expertenbeirat erstellt.
Die Toolbox richtet sich speziell an die Direktionen und Mitarbeiter*innen in Krankenhäusern, die für den Aufbau und Betrieb von Opferschutzgruppen verantwortlich sind. Die vorliegende Sammlung an Informationen und Instrumenten kann aber auch von Berufsgruppen in anderen Versorgungs- und Betreuungskontexten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Informationen zum Thema häusliche Gewalt benötigen, herangezogen werden: https://toolbox-opferschutz.at/Toolbox_Opferschutzgruppen

Unterstützung in Gebärdensprache. Hier erfahren Sie mehr...

Hier finden Sie Informationen in Gebärdensprache zu den Themen Häusliche Gewalt  und Stalking sowie ein Video zu den Hilfseinrichtungen für Frauen.

Regionale Frauen- und Mädchenberatungsstellen: Hier erfahren Sie mehr...

Sie können sich auch an regionale Frauen- und Mädchenberatungsstellen in allen Bundesländern wenden. Hier kommen Sie zu den Kontaktdaten: Netzwerk Frauenberatung UND Bundeskanzleramt Beratungseinrichtungen

Frauen mit Behinderung und Gewalterfahrung: Hier erfahren Sie mehr...

Der Verein Ninlil - Empowerment und Beratung für Frauen mit Behinderung ist eine wichtige Anlaufstelle, an die Sie sich wenden können. Der Verein hat 2021 einen "Kraft-Rucksack" für Frauen* mit Gewalt-Erfahurung erstellt. Hier kommen Sie zu den Kontaktdaten: Ninlin

Männerberatungsstellen. Hier erfahren Sie mehr...

Wenn Sie als Mann von Gewalt betroffen sind oder selber zu Gewalt neigen, wenden Sie sich bitte an das Männertelefon bei Gewalt in der Familie unter der Nummer 0720- 70 44 00 (Montag - Freitag von 10:00 Uhr - 18:00 Uhr österreichweit zum Ortstarif) oder per Mail an: beratung[at]maennerinfo[dot]at

Mehrere Einrichtungen und Anti-Gewalt-Einrichtungen haben sich zusammen geschlossen, um für Männer eine Anlaufstelle mit Problemen und Sorgen, Beziehzungs- und Trennungskrisen, psychische Probleme bis hin zu Gesundheitsfragen und auch Gewalttägigkeit anzubieten. Nähere Infos finden Sie unter: www.dmoe-info.at

Männern, die zu Gewalt neigen, können sich auch an den  http://www.maennernotruf.at/hilfestellung.html Männernotruf Steiermark unter 0800 246 247 oder an die Männerberatungsstellen in Österreich rund um die Uhr unter der Nummer 0800 400 777 wenden. Natürlich auch, wenn sie selber von Gewalt betroffen sind. Hier finden Sie Informationen auf Deutsch, Englisch, Arabisch, Türkisch und BKS

Häusliche Gewalt ist kein privates Problem. Das Gesetz schützt alle Gewaltopfer und stellt klar: Jede Form von Gewaltanwendung ist verboten!

 

 

Fragen und Antworten

Ich bin von Gewalt betroffen – was kann ich tun?

Jeder Frau* kann Gewalt widerfahren. Sie betrifft Frauen* aller Altersstufen, aller Schichten und Kulturen, Religionen in verschiedensten Lebensumständen und Situationen: in der Familie, in Beziehungen, am Arbeitsplatz, im Freundes- und Bekanntenkreis …

Wenn Sie von Gewalt betroffen sind, ist es wichtig, dass Sie Hilfe suchen, auch wenn es schwerfällt, das Schweigen zu durchbrechen und viel Mut erfordert, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.
Dieser Schritt birgt die Chance, Verständnis, Sicherheit und Auswege zu finden.
Je früher Sie Hilfe suchen, desto besser.
Hilfe ist möglich! – Kostenlos, vertraulich und auf Wunsch anonym.
Das Gesetz schützt alle Gewaltopfer und stellt klar: Jede Form von Gewaltanwendung ist verboten! Manche sind auch strafbar. Siehe unten: Welche Formen der Gewalt sind strafbar? Sie haben als Betroffene von Gewalt ein Recht und einen Anspruch auf Schutz, Sicherheit und Hilfe.  Siehe unten: Welche Rechte haben Opfer von Gewalt?.
Gewalt ist nicht nur, wenn Sie geschlagen, misshandelt oder vergewaltigt werden. Gewalt ist auch kontrolliert und verfolgt werden, erniedrigt werden, gedemütigt und beschimpft werden. Aber es gibt immer Wege aus der Gewalt.

Ich kenne eine Frau*, die von Gewalt betroffen ist – was kann ich tun?

Falls Sie als Angehörige oder Vertrauensperson von Gewaltübergriffen auf eine verwandte oder bekannte Person erfahren haben, finden Sie hier Tipps für die nächsten Schritte, die Sie mit der betroffenen Person setzen können.

Wenn Sie von Gewalttaten in Ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis erfahren oder Hinweise auf Gewalt wahrnehmen, dann kann das sehr belastend für Sie sein.
Ermutigen Sie die Betroffene, Schritte gegen die Gewalt zu setzen. Unternehmen Sie jedoch nichts ohne Wissen oder Zustimmung der betroffenen Person. Zu Ihrer eigenen Entlastung und zur Orientierung, können Sie sich in einer Frauenberatungsstelle oder bei der Frauenhelpline selbst Tipps holen.
Vermitteln Sie der betroffenen Frau* das Gefühl, dass Sie sie bei den Schritten unterstützen, die sie selbst machen will.
Drängen Sie sie zu nichts. Gerade nach einer erlebten Gewalttat, bei der die Betroffene nichts bestimmen konnte und bei der ihr „Nein“ nicht akzeptiert wurde, ist es besonders wichtig, Wünsche und Entscheidungen der Betroffenen zu akzeptieren und ihr somit wieder Kontrolle über ihr Handeln zu geben.
Planen oder unternehmen Sie nichts, was die Betroffene nicht will. Entscheidungen müssen mit ihr gemeinsam erarbeitet werden.
Ermutigen Sie sie jedoch, Hilfe anzunehmen und geben Sie die Adresse und Telefonnummer von Frauenberatungsstellen und Frauenhäusern weiter bzw. vermitteln und begleiten Sie die Frau* zu einem Gespräch dorthin.

Welche Formen der Gewalt gibt es?

Bei Gewalt in der Familie und im sozialen Nahraum unterscheiden wir zwischen diesen Formen der Gewalt. Viele kommen auch in Kombination vor.

Körperliche Gewalt

Richtet sich gegen das körperliche Wohlbefinden eines anderen Menschen.
Dazu zählen

  • Stoßen
  • Boxen
  • Würgen
  • Ohrfeigen
  • Treten
  • mit Gegenständen werfen
  • das Überschütten mit Flüssigkeiten
  • an den Haaren ziehen
  • festes Zupacken
  • Schlagen
  • mit Zigaretten verbrennen
  • mit dem Kopf gegen die Wand schlagen
  • Angriffe mit einem Gegenstand (Messer, Gürtel etc.)
  • bis hin zu Morddrohung, Mordversuch oder Mord
  • Misshandlungen in der Schwangerschaft, erste Misshandlungen an Kindern

Psychische Gewalt

Richtet sich gegen das seelische Wohlbefinden eines anderen Menschen, mit dem Ziel, das Selbstwertgefühl zu beeinträchtigen.
Dazu zählen

  • Beleidigung und Demütigung
  • Verleumdung
  • Herabminderung
  • Missachtung
  • Schweigen
  • Abwertung
  • Eifersucht
  • Herunterspielen ausgeübter körperlicher Gewalt
  • Schreien
  • soziale Isolation: wie Kontrolle von sozialen Kontakten zu Freund*innen, Familie und Arbeitskolleg*innen, Kontakt zu Verwandten, Freund*innen und/oder Bekannten unterbinden, sowie Unterbindung der Freizeitaktivitäten
  • oder das Zerstören wertvoller persönlicher Dinge

Sexualisierte Gewalt

Sind alle sexuellen Handlungen, die gegen den Willen der Betroffenen geschehen. Sexualisierte Gewalt stellt einen massiven Gewaltakt sowohl gegen das physische als auch das seelische Wohlbefinden der Betroffenen dar.
Dazu zählen

  • Vergewaltigung
  • versuchte Vergewaltigung
  • sexueller Missbrauch
  • sexuelle Belästigung und Nötigung
  • sowie alle Formen sexueller Bedrohung
  • alle sexuellen Handlungen gegen den eigenen Willen

Ökonomische Gewalt

Dient der finanziellen Abhängigkeit der Betroffenen von Partner*innen.
Dazu gehören

  • Verweigerung des Zugangs zum Geld
  • Zuteilung des Geldes
  • sowie Einsetzen des Geldes als Mittel der Belohnung und/oder Bestrafung
  • Verbot Arbeiten zu gehen und berufstätig zu sein.
  • Verbot eines eigenen Bankkontos

Belästigung und Stalking

Diese Form der Gewalt wird häufig von Ex-Partner*innen ausgeübt, welche die Trennung nicht akzeptieren wollen.
Dazu zählen

  • häufige und unerwünschte Anrufe, SMS, Briefe, E-Mails, Faxe
  • unerwünschte Bestellungen auf den Namen der Betroffenen
  • ständiges Beobachten und Verfolgen
  • anhaltende Beschimpfung und Bedrohung
  • Hinterlassen unerwünschter Nachrichten
  • oder die Kontaktaufnahme über Dritte

Neue Formen der Gewalt: Internetgewalt

Gewalt im Internet und in sozialen Medien (Facebook und Blogs): Stalking kommt auch im Internet vor, wird Cyberstalking genannt und ist nach §107c StGB strafbar.

Was tun bei Obsorgeregelungen, Konflikten und/oder Gewalt?

Welche Rechte haben Opfer von Gewalt?

Opfer von Gewalt haben in Österreich ein Recht auf Schutz und Hilfe.

In Österreich wurde 1997 das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie eingeführt und laufend verbessert.

Die Gesetze umfassen polizeilichen und zivilrechtlichen Schutz sowie strafrechtliche Maßnahmen und Opferschutz. Schutz vor Gewalt erhält jede Person, die sich in Österreich aufhält unabhängig von Herkunft und Staatsbürgerschaft. Beispiele der Rechte von Opfer:

  • Information über das Verfahren
  • Information über die Entlassung des Gefährders aus der Untersuchungshaft
  • Akteneinsicht
  • schonende Vernehmung und respektvolle Behandlung
  • Beteiligung und Mitwirkung im Verfahren
  • Schadenersatz und Schmerzensgeld
  • Prozessbegleitung

Was bedeutet das Recht auf Prozessbegleitung?

Opfer von Gewalt haben zur Wahrung ihrer Rechte Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren.

Durchgeführt wird die Prozessbegleitung durch die beauftragten Opferschutzeinrichtungen im jeweiligen Bundesland.

Als Betroffene können Sie sich an eine dieser Einrichtungen wenden und Prozessbegleitung erhalten. Interventionsstellen und Gewaltschutzzentren bieten in allen Bundesländern Prozessbegleitung an. Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst z.B. die Begleitung zur Polizei, um Anzeige zu erstatten, Information über und Vorbereitung auf das Strafverfahren, Begleitung zu Einvernahmen und zur Hauptverhandlung. Die juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Vertretung im Strafverfahren durch eine*n Rechtsanwält*in zur Wahrung aller Rechte und Ansprüche des Opfers.

Opfer, die im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung erhalten, können diese auch im Zivilverfahren in Anspruch nehmen; Voraussetzung ist, dass das Verfahren in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht (z.B. Scheidungsverfahren, Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Obsorge-Verfahren). Im Zivilverfahren besteht kein Anspruch auf kostenlose juristische Prozessbegleitung. Im Rahmen von Verfahrenshilfe kann jedoch die Beigebung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes beantragt werden.

In der Gewaltschutzbroschüre erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Gewaltschutzgesetz verständlich zusammengefasst. Diese ist in 20 Sprachen erhältlich, sowie auch in Blindenschrift und für gehörlose Frauen.

Neuerungen der Prozessbegleitung?

  • Die Prozessbegleitung wurde ausgeweitet sowohl auf Minderjährige, die Zeug*innen von Gewalt wurden als auch auf erwachsene Zeug*innen von Gewalt
  • Auch Opfer von "Hass-im-Netz"-Delikten haben Anspruch auf Prozessbegleitung und somit psychosoziale und /oder juristische Unterstützung.

Was bedeutet Wegweisung und Betretungs- und Annäherungsverbot? (Polizeilicher Schutz)

Wenn die Polizei annehmen muss, dass Sie und/oder ihre Kinder gefährdet sind, kann sie eine Wegweisung des Gewalttäters*der Gewalttäterin verfügen und ihm*ihr verbieten, die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu betreten (Wegweisung und Betretungsverbot nach §38 SPG)

Welche Neuerungen des Gewaltschutzgesetzes traten 2020 in Kraft?

  • Das polizeiliche Betretungsverbot gilt wie bisher für die Wohnung der gefährdeten Person/en und als neue Maßnahme auch für einen Umkreis von 100 Metern rund um die Wohnung. 
  • Neu ist das Annäherungsverbot: die gefährdende Person darf sich dem Opfer im Umkreis von 100 Metern nicht nähern. Das Annäherungsverbot gilt auch für die Arbeitsstelle.
  • Auch Kinder und Jugendliche, die gefährdet sind, erhalten Schutz durch das Annäherungsverbot: der Gefährder darf sie in der Schule oder in einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht aufsuchen. Die Polizei muss Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung informieren, wenn ein Annäherungsverbot besteht.
  • Die Übertretung der polizeilichen Anordnung kann eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.500 € zur Folge haben.
  • Die Polizei hat das Recht, die Tasche oder Hosentaschen wg. Schlüssel durchsuchen.

Wer erhält Schutz durch die polizeiliche Wegweisung?

Jede Person hat das Recht, in ihrem Wohnbereich frei von Gewalt zu leben und erhält Schutz durch das Gesetz.

Wie lange gilt das Betretungs-, Annäherungsverbot?

Das Betretungsverbot gilt 2 Wochen. Wenn Sie danach weiteren Schutz benötigen, können Sie beim Bezirksgericht Ihres Wohnsitzes einen Antrag auf einstweilige Verfügung (EV) stellen. Damit verlängert sich das Betretungsverbot auf 4 Wochen. Anschließend können Sie längerfristigen Schutz durch die einstweilige Verfügung erhalten (siehe „Einstweilige Verfügung“).

Spielen Eigentumsverhältnisse eine Rolle für die Wegweisung?

Nein, es spielt keine Rolle, wem die Wohnung oder das Haus gehört. Die Polizei kann jede Person, von der eine Gefahr ausgeht, wegweisen – auch den Eigentümer.

Für welche Bereiche gilt das Betretungs-, Annäherungsverbot?

Das Betretungsverbot gilt für die Wohnung/das Haus sowie für die unmittelbare Umgebung der Wohnstätte. Die Polizei hat den räumlichen Schutzbereich im Einzelfall festzulegen und dem Weggewiesenen mitzuteilen.

Was darf die weggewiesene Person mitnehmen?

Der Weggewiesene darf lediglich dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen (z.B. persönliche Dokumente und Gegenstände, Kleidung), nicht aber Wertgegenstände,  Sparbücher etc.

Was passiert, wenn der Gefährder nicht freiwillig geht?

In diesem Fall kann die Polizei Zwangsgewalt anwenden.

Darf der Weggewiesene zurückkommen, wenn er sich wieder beruhigt hat?

Nein. Solange das Betretungsverbot aufrecht ist, darf der Weggewiesene nicht zurückkommen, er macht sich dadurch strafbar. Daher ist es für alle empfehlenswert, sich daran zu halten. Sollte er dringend aus der Wohnung etwas benötigen, dann muss er sich an die Polizei wenden und darf dies auch nur in Begleitung der Polizei holen.

Was passiert, wenn das Betretungsverbot missachtet wird?

Wenn der Gefährder trotz Betretungsverbots zur Wohnung oder deren Umgebung kommt, sollten Sie sofort die Polizei rufen. Die Missachtung des Betretungsverbotes ist strafbar  
(bis zu  € 360,– pro Übertretung). Im Wiederholungsfall kann der Gefährder sogar in Haft genommen werden.

Kann das polizeiliche Betretungsverbot vor Ablauf der 2 Wochen aufgehoben werden?

Ein Betretungsverbot kann nur von der Behörde aufgehoben werden. Dies ist jedoch selten der Fall. Wird ein Betretungsverbot aufgehoben, muss das Opfer unverzüglich verständigt werden.

Wird die Einhaltung des Betretungsverbotes kontrolliert?

Ja. Die Einhaltung des Betretungsverbotes wird von der Polizei mindestens einmal kontrolliert.

Kostenlose Beratung und Begleitung durch Interventionsstellen und Gewaltschutzzentren

Im Falle einer Wegweisung werden Sie von der Interventionsstelle bzw. vom Gewaltschutzzentrum ihres Bundesland kontaktiert, diese bieten kostenlose Beratung und Begleitung an. Unter anderem auch kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren (siehe „Welche Rechte haben Opfer?“).

Was ist eine Einstweilige Verfügung? (Zivilrechtlicher Schutz)

Eine Einstweilige Verfügung muss am Bezirksgericht beantragt und vom Bezirksgericht bewilligt werden und bietet eine Möglichkeit für einen längerfristigen Schutz vor dem Gewalttäter. Diese Einstweilige Verfügung muss innerhalb von 2 Wochen nach dem polizeilichen Betretungsverbot beantragt werden, damit das Betretungsverbot lückenlos verlängert wird. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung kann auch ohne vorheriges Einschreiten der Polizei gestellt werden. Sie gilt dann ab dem Zeitpunkt, wo sie vom Gericht bewilligt wird. Es ist wichtig, dass Sie sich vor der Beantragung einer EV beraten lassen. Interventionsstelle/Gewaltschutzzentren bieten Beratung, helfen bei der Antragstellung und begleiten Sie als Vertrauensperson bei Gericht. Auch Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen können Sie bei der Antragstellung unterstützen.

Wo und wie kann eine EV beantragt werden?

Die EV muss am Bezirksgericht Ihres Wohnsitzes beantragt werden. Sie können den Antrag schriftlich oder am Amtstag mündlich einbringen. In dringenden Fällen muss der Antrag auch außerhalb des Amtstages angenommen werden.

In welchen Fällen kann eine EV beantragt werden?

Eine EV kann beantragt werden, wenn körperliche Gewalt oder Drohungen mit Gewalt vorliegen und dadurch das Zusammenleben oder das Zusammentreffen mit der Gewalt ausübenden Person unzumutbar ist. Auch bei  psychischer Gewalt kann eine EV beantragt werden, wenn dadurch die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt wird.

Wer erhält Schutz durch eine EV?

Alle Personen, die in ihrem Wohnbereich und/oder in ihrem persönlichen Lebensbereich Gewalt erleiden, z.B. durch den Ehemann, Lebensgefährten, Ex-Partner, Freund oder Ex-Freund, Vater oder  durch eine andere Person. Ein Familienverhältnis mit dem Gefährder ist nicht Voraussetzung.

Für welche Bereiche kann Schutz beantragt werden?

Der Schutz umfasst mehrere Bereiche:

1. Schutz im Wohnbereich (nach § 382b Exekutionsordnung – EO)

Wenn ich in meinen Wohnbereich durch jemanden, mit dem ich zusammenlebe, Gewalt erleide (z.B. durch den Ehepartner, Lebensgefährten, Vater, Mitbewohner,…), kann ich beim Bezirksgericht beantragen, dass die Person von der die Gewalt ausgeht, die Wohnung/das Haus  verlassen muss und nicht in die Umgebung des Wohnbereichs zurückkehren darf.

Spielen die Eigentums- oder Mietverhältnisse eine Rolle?

Nein, diese spielen für die Erlassung einer EV keine Rolle, ausschlaggebend ist die Gewalt. Die Gewalt ausübende Person kann auch weggewiesen werden, wenn sie Eigentümer der Wohnung ist.

Wie lange gilt die EV für den Wohnbereich?

Eine EV zum Schutz vor Gewalt im eigenen Wohnbereich kann vom Gericht für 6 Monate erlassen werden. Wenn innerhalb dieser 6 Monate die Scheidung beantragt oder ein anderes Verfahren, z.B. ein Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung eingeleitet wird, kann die EV bis zum Ende dieses Verfahrens gelten.

2. Allgemeiner Schutz vor Gewalt (nach § 382e  Exekutionsordnung - EO)

Gleichzeitig mit dem Schutz im Wohnbereich kann auch beantragt werden, dass sich der Gefährder an bestimmten Orten (z.B. Arbeitsstelle, Schule, Kindergarten) nicht aufhalten darf und  ihm jede Kontaktaufnahme (persönliche, telefonische, per E-Mail, etc.) untersagt wird.
Eine EV zum Schutz an bestimmten Orten und ein Kontaktverbot können auch unabhängig von einer EV zum Schutz im Wohnbereich beantragt werden, auch wenn es keine gemeinsame Wohnung gibt.

Wie lange gilt diese EV?

Eine EV zum Schutz vor Gewalt an verschiedenen Orten kann für 1 Jahr erlassen werden.

Welche Gewalttaten sind strafbar? (Strafrechtliche Maßnahmen)
Nicht alle Formen der Gewalt sind strafbar. Aber das österreichische Strafgesetzbuch stellt eine Reihe von Gewalthandlungen unter Strafe. Dazu gehören unter anderem:

  • Körperverletzung und schwere Körperverletzung (§§ 83 und 84 Strafgesetzbuch – StGB)
  • Absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87)
  • Freiheitsentziehung (§ 99)
  • Menschenhandel (§ 104a)
  • Nötigung und schwere Nötigung (§§ 105 und 106)
  • Gefährliche Drohung (§ 107)
  • Beharrliche Verfolgung (Stalking) (§ 107a)
  • Fortgesetze Gewaltausübung (§ 107b)*
  • Vergewaltigung (§ 201)
  • Geschlechtliche Nötigung (§ 202)
  • Schwerer sexueller Missbrauch und sexueller Missbrauch an Unmündigen (§§ 206 und 207)

Alle Gewaltdelikte sind sogenannte Offizialdelikte, das heißt, sie werden vom Staat angeklagt und verfolgt, sobald sie den Behörden (Polizei, Gericht) bekannt werden. Die Zustimmung des Opfers ist nicht erforderlich.
*Mit 1. Juni 2009 ist in Österreich der neue Straftatbestand „Fortgesetzte Gewaltausübung“
(§ 107b StGB) in Kraft getreten. Wiederholte Gewaltausübung gegen eine Person wird damit
strafbar und höher bestraft als einzelne Gewalttaten.

Schutz gegen Stalking

Stalking ist in Österreich seit 01.07.2006 unter dem Begriff  „Beharrliche Verfolgung“ (§ 107a StGB)  unter Strafe gestellt, Cyber-Stalking seit 01.01.2016 unter "Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems" (§ 107c StGB).

Was wird unter Stalking verstanden?

Stalking ist dann gegeben, wenn eine Person eine andere Person gegen deren Willen über einen längeren Zeitraum beharrlich verfolgt und dadurch die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird. Dazu gehören z.B. wiederholte Verfolgung, Belästigung durch Telefonanrufe, per e-mail oder auf andere Weise. Auch wenn Bestellungen unter Verwendung der Daten einer Person getätigt werden oder eine Kontaktaufnahme mit dem Opfer durch Dritte veranlasst wird, ist dies strafbar.

Seit 01.01.2016 ist die Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (z.B. über soziale Medien) als eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch § 107c verankert. Es gibt auch Stalking im Internet und in sozialen Medien (z.B. Facebook). In diesen Fällen spricht man von Cyber-Stalking.

Was kann man gegen Stalking tun?

4 Aktionen gegen die Ohnmacht, Hilflosigkeit und Wut haben sich bewährt, um Stalker*innen das Interesse an Ihnen zunehmen:

  • Abstinenz
  • Transparenz
  • Dokumentation
  • Konsequenz

Ad: 1. Abstinenz

Machen Sie der*dem Täter*in nur EINMAL und UNMISSVERSTÄNDLICH klar, dass Sie keinen weiteren Kontakt mehr wollen. Keine Aussprache „unter vier Augen“!

  • Ignorieren Sie dann die Person konsequent.
  • Nehmen Sie keine Pakete und Geschenke der Täterin/des Täters oder mit unbekanntem Absender entgegen.
  • Bei Telefonterror informieren Sie sich über die technischen Schutzmöglichkeiten Ihres Telefonbetreibers (z.B. Nummer wechseln und als Geheimnummer beantragen).
  • Werden Sie mit dem Auto verfolgt, fahren Sie direkt zur nächsten Polizeistation.

Ad: 2. Transparenz

Informieren Sie Ihr privates und berufliches Umfeld darüber, dass Sie „gestalkt“ werden und bitten Sie die betreffenden Personen keine Informationen über Sie herauszugeben. Das stärkt Sie und schwächt die*den Täter*in.

Ad: 3. Dokumentation

Durch die Dokumentation kann der Stalking-Verlauf besser nachvollzogen werden. Die Dokumentation kann bei rechtlichen Schritten als Beweismittel dienen.

  • Führen Sie „Tagebuch“ über die Vorfälle. Wichtig sind Angaben über Datum, Uhrzeit, Ort, Art des Vorkommnisses, mögliche Zeug*innen,... (WANN, WO, WAS ist passiert, WER hat es gesehen)
  • Bewahren Sie Briefe, SMS, E-Mails, etc. auf und speichern Sie Anrufe auf dem Anrufbeantworter (bzw. Einzelgesprächsnachweis anfordern).

Ad: 4. Konsequenz

Auch wenn es Ihnen schwer fällt auf die Belästigungen der Täter*in nicht zu reagieren, ist es doch notwendig, dass Sie alle oben genannten Aktionen KONSEQUENT und AUSDAUERND befolgen.
Damit Sie geschützt sind und damit Sie dennoch den Kontaktabbruch konsequent durchhalten können, sollten Sie sich auf jeden Fall an die Polizei wenden und eine Anzeige erstatten. In einem akuten Fall von Stalking soll sofort die Polizei gerufen werden. Diese kann gegen den Stalker ein Betretungsverbot aussprechen (§ 38a Sicherheitspolizeigesetz).

Weitere Möglichkeiten bei Stalking?

Einstweilige Verfügung gegen Stalking (nach § 382g Exekutionsordnung)

Zum sofortigen Schutz vor Stalking können sie auch eine einstweilige Verfügung beantragen. Der Antrag ist am Bezirksgericht des Wohnsitzes des Opfers einzubringen. Folgende Maßnahmen können beantragt werden:

  • Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme und Verfolgung
  • Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme
  • Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten
  • Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Fotos
  • Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten des Opfers zu bestellen
  • Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit dem Opfer zu veranlassen

Die Stalking EV kann von der Polizei vollzogen werden. Dies muss jedoch ausdrücklich beantragt werden. Bei Missachtung der EV sollten Sie sofort die Polizei verständigen und bei Gericht eine Beugestrafe beantragen.

Was kann man bei "Hass im Netz" tun? Welche Neuerungen gibt es?

Am 1. Jänner 2021  trat das Gesetzespaket "Hass im Netz" in Kraft. Ziel ist ein besserer Schutz vor Hasspostings und die Klarstellung, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Auch im Internet gilt unser Rechtsstaat.

Hasspostings können verschiedene strafbare Tatbestände erfüllen und zivilrechtliche sowie medienrechtliche Ansprüche auslösen. Neu ist die Ausweitung der Ansprüche und die Erleichterung der Rechtsdurchsetzung für Betroffene. Die wichtigsten Maßnahmen sind:

  • Gerichtliche Löschung von Hasspostings mittels Mahnverfahren
  • Erleichterte Ausforschung von Täter*innen bei Privatanklagedelikten
  • Entfall des Kostenrisikos für Opfer
  • Ausweitung der Prozessbegleitung
  • Höherer Schadenersatz im Medienrecht
  • Cybermobbing bereits ab dem ersten Posting
  • Tatbestand der Verhetzung ausgeweitet
  • Transparentes Meldeverfahren
  • Empfindliche Geldbußen

Nähere Informationen finden Sie unter:  https://www.bmj.gv.at/themen/gewalt-im-netz.html

Was kann man tun zum Kraftschöpfen und Beruhigen?

Es gibt verschiedenste Übungen, die in einen "Kraft-Rucksack" (Verein Ninlil) gepackt werden können, um mit Wut, Angst oder Notfällen umzugehen und die eigene Kraft zu erkennen und auszubauen. Sie können auch helfen, Anspannungen abzubauen und beispielsweise besser einzuschlafen. Hier einige verkürzt wiedergegebene Übungen, die auch im Internet nachgelesen werden können:

  • "Meine Atmung spüren": in einer angenehmen Sitzposition bewusst ein- und ausatmen und dabei die Gefühle beobachten.
  • "Meine Sinne spüren": bewusstes Wahrnehmen der 5 Sinne (sehen, spüren, hören, riechen un dschmecken).
  • Früh-Warnzeichen für Anspannung erkennen
  • Früh-Warnzeichen für Anspannung rechtzeitig spüren
  • Momentane Gefühle spüren und annehmen
  • Übung: "So ist das jetzt gerade"; Wahrnehmung der momentanen Gefühle und Überlegungen nach anderen Momenten
  • Muskel-Entspannungen
  • "Tresor-Übung"

 

 

 

Aktuelles

DOPPELJUBILÄUM 2023:

wir feiern heuer das 35-jährige Bestehen des Vereins "AÖF" und das 25-jährige Bestehen der Beratungsstelle "Helpline". Wir freuen uns darüber und noch mehr, wenn Sie sich mit uns freuen!

Auf der Website www.frauenberatung.gv.at finden Sie einen Überblick über diverse Beratungsangebote in Österreich zu diversen Themen. Diese Seite hilft, schnell das gewünschtge Beratungsangebot zu finden.

 

In Zeiten der andauernden Krise sind wir weiterhin rund um die Uhr für Sie da und wir haben zusätzlich unsere Onlineberatung ausgebaut. Wir sind für SIE / DICH täglich von 18.00 - 22.00 Uhr sowie zusätzlich FR von 9.00 - 23.00 Uhr online erreichbar unter http://www.haltdergewalt.at

und das in mehreren Sprachen! Hier können Sie in Ruhe Ihre Situation schildern und wir suchen gemeinsam nach Lösungen!

1.) Könnten Bekannte / Familienmitglieder / FreundInnen von Ihnen von Zwangsverheiratung betroffen sein, gibt es in Österreich Schutzplätze und eine anonyme Unterstützung: https://www.orientexpress-wien.com/schutzeinrichtungen

2.) Weiters gibt es den 24 Stunden Frauennotruf der Stadt Wien unter 01/71 71 9. Auch die Beratungsstelle "Frauen beraten Frauen" bietet online-Beratung an.

3.) Nachbar*innen sind in Zeiten der Krise besonders wichtig. Sie können Gewalt verhindern, wenn sie diese unterbrechen oder rechtzeitig Hilfe holen. Machen Sie sich selbst ein Bild unter: Zivilcourage gegen Partnergewalt.

Aktuell läuft das EU-Projekt "Gewalt gegen ältere Frauen: https://www.aoef.at/index.php/16-tage-gegen-gewalt

  • https://www.aoef.at/ Bei näherem Interesse können Sie unseren Film „Unsichtbare Gewalt an älteren Frauen“ (Schrittweise - Folge 4) bestellen.

  • Der neue Jahresbericht ist da! Insgesamt 8.581 AnruferInnen wurden im Vorjahr in vertraulichen Gesprächen beraten. Er kann nachgelesen werden unter "Berichte 2020"

BARRIEREFREIHEIT FÜR GEHÖRLOSE: Uns ist wichtig, dass die Frauenhelpline gegen Gewalt für gehörlose Menschen barrierefrei zugänglich ist.

Gemeinsam mit ÖGS.barrierefrei wurden folgende unterstützende und informative Videos erstellt. Diese finden Sie hier.

 

  • Informationsmaterial

Wir bieten ein breit gefächertes Angebot an Unterlagen an, die jederzeit bestellt werden können: INFOSHOP